Satzung
Fon: 05 61 - 816 44 - 0
Fax: 05 61 - 816 44 - 70

ARBEITSKREIS GEMEINDENAHE GESUNDHEITSVERSORGUNG

Hier können Sie die aktuelle Satzung des AKGG e. V. nachlesen. 

§ 1

Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen:
„Arbeitskreis Gemeindenahe Gesundheitsversorgung“ (AKGG).
Der Sitz des Vereins ist Melsungen.
Der Verein ist in das Melsunger Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Vereinszweck ist die Schaffung von gemeindenahen Angeboten, die die allgemeine seelische und körperliche Gesundheit und Unversehrtheit fördern, erhalten und wiederherstellen. Gesundheit ist dabei nicht nur die bloße Abwesenheit von Krankheit oder Gebrechen, sondern ein Zustand vollständigen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens.

In Übereinstimmung mit der Charta der Weltgesundheitsorganisation WHO werden als grundlegende Bedingungen und konstituierende Momente von Gesundheit Frieden, angemessene Wohnbedingungen, Bildung, Ernährung, Einkommen, ein stabiles Ökosystem, eine sorgfältige Verwendung vorhandener Naturressourcen, soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit sowie demokratische Strukturen angesehen.

Das Ziel stadtteil- bzw. gemeindenaher Gesundheitsarbeit ist die Orientierung an den Bedürfnissen der Betroffenen. Dies bedeutet die Förderung der Entwicklung größerer Selbstbestimmung und Einflußnahme auf die eigene Lebenssituation und Lebensbedingungen.

Es gilt insbesondere zu verhindern, daß Menschen mit seelischen, körperlichen, geistigen oder sozialen Problemen oder Einschränkungen aus gesellschaftlichen Alltagszusammenhängen ausgegrenzt werden.

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch

  • die Integration ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungs- und Unterstützungsangebote im psychosozialen und medizinischen Bereich
  • präventives Vorgehen und sozialpolitisches Engagement
  • die kontinuierliche Information und Weiterbildung der Mitglieder sowie der interessierten Öffentlichkeit
  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
  • die Gründung und Unterhaltung von Einrichtungen, die o. g. Zwecksetzung dienen.

Der Verein kooperiert mit anderen Institutionen ähnlicher Zielrichtungen.

   

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils geltenden Abgabenordnung.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins - soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt - zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 4

Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit ein Betrag von  DM 3.000,--  nicht überschritten wird.

Verbindlichkeiten über diesen Betrag hinaus bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Mitgliedschaft

(1)  Der Verein hat ordentliche (mit Stimmrecht) und fördernde (ohne Stimmrecht) Mitglieder.

(1a)  Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des

Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

(1b)  Ordentliche Mitglieder verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

(1c)  Förderndes Mitglied können auf schriftlichen Antrag alle den Zweck des Vereins fördernde Einzelpersonen, Einrichtungen, Verbände und Behörden werden. Über ihre Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird ihnen selbst überlassen.

(2)  Die Mitgliedschaft endet durch
            a) Austritt
            b) Ausschluß
            c) Tod

(3)  Der Austritt kann zu jeden Monatsende erfolgen. Er muß in schriftlicher Form dem Vorstand spätestens bis zum  15. des Monats mitgeteilt werden.

(4)  Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf von  3 Monaten nicht gezahlt hat. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 7

Organe des Vereins

(1)  Die Organe des Vereins sind

            Mitgliederversammlung

            Vorstand

            KassenrevisorInnen

(2)  Die Sitzungen des Vereinsvorstandes sind vereinsöffentlich, und werden rechtzeitig bekanntgegeben.

(3)  Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der KassenrevisorInnen erfolgt zweijährig auf der

Mitgliederversammlung; sie können über einen Mißtrauensantrag auf jeder Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen abgewählt werden.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1)  Mindestens halbjährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens  2 Wochen vorher einzuladen sind.

(2)  Ein Zehntel aller Mitglieder/innen hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen zu lassen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand auch dann einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn fristgerecht mit Tagesordnung eingeladen wurde und die Mitgliederversammlung nicht in den hessischen Schulferien stattfindet. Die Tagesordnung ist nicht zu verändern, d.h. alle Tagesordnungspunkte müssen mit der Einladung bekanntgemacht werden. Es sind keine Abstimmungen unter dem Punkt "Verschiedenes" möglich. Soweit nicht anders geregelt, bedürfen alle Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich in einem Protokoll niedergelegt, das den Wortlaut des     Beschlusses enthält.

(5)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)   Wahl, Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung aller Vereinsorgane

b)   Beschlußfassung in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins

c)   Beschlußfassung über den jährlichen Vereinshaushalt

d)   Beschlußfassung über den Mitgliedsbeitrag

e)   Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

f)    Satzungsänderung

g)    Vereinsauflösung

Entgegennahme der Geschäftsberichte von allen Organisationen, an denen der Verein beteiligt ist

(6)  Die Mitgliederversammlung kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, daß Nicht-Vereinsmitglieder als Gäste an der Sitzung teilnehmen dürfen.

 
§ 9

Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:

dem / der Vorsitzenden
einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden
einem / einer KassenwartIn
zwei BeisitzerInnen

(1)  Der Vorstand tritt mindestens 3-monatlich zusammen.
Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.

(2)  Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. des § 26 BGB  durch mindestens zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. Eines davon muß der / die 1. oder 2. Vorsitzende/r sein.
Alle Vorstandsmitglieder über ihr Amt ehrenamtlich aus.
Hauptamtlich gegen Entgelt für den Verein tätige MitarbeiterInnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen.
Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins;
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(3)  Es dürfen höchstens 2 Vorstandsmitglieder bei einer Tochterorganisation des Vereins gegen Entgelt beschäftigt sein.

(4)  Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Aufsicht über Geschäftsbereiche an denen der Verein beteiligt ist und / oder deren Träger er ist, sowie deren Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der im § 2 genannten Zwecke und Aufgaben.

   

§ 10

KassenrevisorInnen

(1)  Der Verein hat 2 KassenrevisorInnen.

(2)  Die von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählten zwei RevisorInnen überprüfen die

Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. KassenrevisorInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3)  Die KassenrevisorInnen geben sich selbst eine Geschäftsordnung.


(4)  Die KassenrevisorInnen dürfen nicht mehr als zwei Amtsperioden in Folge amtieren.

 

§ 11

Beitragsordnung

Es sind regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu erheben. Über ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nach schriftlicher, 6 Wochen vorher erfolgter Einladung aller Mitglieder erfolgen. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder nötig.

 

(2)  Sind weniger als dreiviertel aller Mitglieder anwesend, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der mit dreiviertel der erschienenen Mitglieder entschieden wird.

 

§ 13

Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich

niederzulegen und von dem / der jeweiligen VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.

 

Melsungen, den 23. Mai 2000

zurück zum Anfang

Aktuelles

10.10.2011

Workshop mit den Young Americans 14. bis 16. Oktober 2011

Workshop mit den Young Americans vom 14. bis 16. 10.2011 war ein voller Erfolg. "Als Entertainment-Group ...

mehr

Bilder-Galerie

Downloads

Downloads

Partner

© AKGG GmbH 2007 | webdesign by BuntStift GmbH